FG Berlin - Urteil vom 09.03.1999
5 K 5196/98
Fundstellen:
DZWIR 2000, 287
EFG 1999, 1110
KTS 2000, 277
ZInsO 2000, 172

FG Berlin - Urteil vom 09.03.1999 (5 K 5196/98) - DRsp Nr. 2005/20790

FG Berlin, Urteil vom 09.03.1999 - Aktenzeichen 5 K 5196/98

DRsp Nr. 2005/20790

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz 1993 - UStG - einen Anspruch darauf hat, dass Vorsteuerbeträge aus der Bezahlung von Rechnungen, welche die Gemeinschuldnerin vor der Konkurseröffnung erhalten hatte, bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen nach Konkurseröffnung berücksichtigt werden.

Der Kläger verwaltet das Vermögen der Firma ..., die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ... herstellte. Seit dem ... befindet sich die AG i.K. im Konkursverfahren.

Der Beklagte führte bei der Gemeinschuldnerin im Jahr 1997 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate April bis Oktober 1996 durch. Dabei stellte der Prüfer fest, dass der Kläger als Konkursverwalter im Prüfungszeitraum verschiedene Rechnungen bezahlt hatte, welche die Gemeinschuldnerin bereits vor Konkurseröffnung erhalten hatte. Die Vorsteuer für diese Rechnungen wurde vom Kläger für die Voranmeldungszeiträume April bis September 1996 wie folgt geltend gemacht:

April 1996 ... DM

Mai 1996 ... DM

Juni 1996 ... DM

Juli 1996 ... DM

August 1996 ... DM

September 1996 ... DM

insgesamt ... DM.