OLG Brandenburg - Urteil vom 11.11.2020
7 U 87/18
Normen:
InsO § 38; InsO § 53; InsO § 270 Abs. 1 S. 2; InsO § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2021, 134
ZInsO 2021, 912
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 74/17

Forderung aus einem Darlehensvertrag als MasseverbindlichkeitUnabänderbare Rechtsnatur einer ForderungQualifizierung einer Darlehensforderung als Masseverbindlichkeit durch ein Insolvenzgericht

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 87/18

DRsp Nr. 2021/52

Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare Rechtsnatur einer Forderung Qualifizierung einer Darlehensforderung als Masseverbindlichkeit durch ein Insolvenzgericht

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 53; InsO § 270 Abs. 1 S. 2; InsO § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der ... Energie AG wurde auf ihren Antrag am 27. September 2016 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (AG Neuruppin - 15 IN 260/16, Anlage K 2). Zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, die Schuldnerin dürfe ein Massedarlehen bis zur Höhe von 20 Mio. Euro aufnehmen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten solle. Mit einem weiteren Beschluss wurde der Betrag um 4,95 Mio. Euro erhöht.