LG Duisburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 291/18
Forderungen aus einer BürgschaftAnfechtbare RechtshandlungErfüllung einer gesicherten Hauptforderung nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 1/20
DRsp Nr. 2021/10059
Forderungen aus einer BürgschaftAnfechtbare RechtshandlungErfüllung einer gesicherten Hauptforderung nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes
1. § 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2InsO sind analog anwendbar, wenn die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt wird.2. Für die Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1InsO reicht es aus, dass der Insolvenzverwalter zur Befriedigung Mittel der Gesellschaft aufgewandt hat und die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch frei geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn der befriedigte Gläubiger anfechtungsfest am Gesellschaftsvermögen gesichert war.3. Das Verjährenlassen der Gesellschaftersicherheit durch den Gläubiger ändert - wie der Erlass oder eine sonstige Freigabe - nichts an der Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis.4. Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1InsO beginnt in einem solchen Fall (erst) mit dem Freiwerden der Gesellschaftersicherheit aufgrund der Verwertung der Gesellschaftssicherheit zu laufen.
Tenor
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