OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2018
4 U 108/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 39; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1992
ZInsO 2018, 2022
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 378/11

Formularmäßige Vereinbarung eines insolvenzrechtlichen Rangrücktritts in einem Darlehensvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 108/13

DRsp Nr. 2018/10517

Formularmäßige Vereinbarung eines insolvenzrechtlichen Rangrücktritts in einem Darlehensvertrag

1. Ein in einem Darlehensvertrag geregelter Rangrücktritt für den Fall der Insolvenz ist weder eine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB) unwirksam. 2. Die Klausel führt dazu, dass die Forderung gegenüber den in § 38 InsO genannten Insolvenzgläubigern nachrangig ist und grundsätzlich nicht am Prüf- und Verteilungsverfahren beteiligt wird. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15.03.2013, Az. 3 O 378/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss