BGH - Beschluss vom 22.07.2021
IX ZB 4/21
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2434
DZWIR 2023, 157
NZI 2021, 984
WM 2021, 2050
ZIP 2021, 2184
ZInsO 2021, 2220
ZInsO 2023, 1511
ZVI 2021, 443
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 525 IN 2/17
LG Bremen, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 380/20

Fragliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZB 4/21

DRsp Nr. 2021/15567

Fragliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person

Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 671.993 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 2 Abs. 3;

Gründe

I.