Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine GbR, in der sich eine Rechtsanwältin und drei Rechtsanwälte zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, im Streitjahr (1995), in dem die Einnahmen der Klägerin überwiegend aus Tätigkeiten ihrer Gesellschafter als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren resultierten, einen Gewerbebetrieb unterhalten hat oder ob die Klägerin - wie sie meint - Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehabt hat.
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