FG Bremen - Urteil vom 25.03.1999
398107K 1
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GesO ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2000, 277
ZIP 1999, 1606

Freiberuflichkeit eines als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren tätigen Rechtsanwalts; Gewerbesteuermeßbetrag 1995

FG Bremen, Urteil vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 398107K 1

DRsp Nr. 2002/12081

Freiberuflichkeit eines als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren tätigen Rechtsanwalts; Gewerbesteuermeßbetrag 1995

Ein Rechtsanwalt, der die Aufgaben eines Verwalters im Gesamtvollstreckungsverfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung wahrnimmt, übt einen freien Beruf aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GesO ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine GbR, in der sich eine Rechtsanwältin und drei Rechtsanwälte zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, im Streitjahr (1995), in dem die Einnahmen der Klägerin überwiegend aus Tätigkeiten ihrer Gesellschafter als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren resultierten, einen Gewerbebetrieb unterhalten hat oder ob die Klägerin - wie sie meint - Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehabt hat.