BGH - Beschluss vom 25.01.2018
IX ZA 19/17
Normen:
InsO § 35 Abs. 2 S. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 100; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 850i Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 428
NZI 2018, 275
ZIP 2018, 543
ZInsO 2018, 671
ZVI 2018, 205
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 496/16
LG Köln, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 99/17
LG Köln, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 116/17

Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich Gewährung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Verhältnis zur Masse; Unterhaltsanspruch eines Schuldners gegen die Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen IX ZA 19/17

DRsp Nr. 2018/3339

Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter hinsichtlich Gewährung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Verhältnis zur Masse; Unterhaltsanspruch eines Schuldners gegen die Insolvenzmasse

ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 a) Gibt der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei, steht dem Schuldner für Forderungen aus seiner selbständigen Tätigkeit, die von der Freigabe der selbständigen Tätigkeit umfasst sind, im Verhältnis zur Masse kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte zu.b) Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte kann für Zahlungen auf Forderungen des Schuldners aus dessen selbständiger Tätigkeit, die zwar erst nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners beglichen werden, die aber in die Masse fallen, im Hinblick auf die nach der Freigabe vom Schuldner begründeten Neuverbindlichkeiten nicht gewährt werden.Kann der Schuldner seinen Unterhalt und den seiner Familie nicht aus seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit erwirtschaften, kann er Unterhaltsansprüche weiterhin gegen die Insolvenzmasse geltend machen.

Tenor