BGH - Versäumnisurteil vom 26.10.2023
IX ZR 112/22
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2; ZPO § 292;
Fundstellen:
DB 2024, 109
WM 2024, 80
BB 2024, 130
ZIP 2024, 140
ZInsO 2024, 190
NWB 2024, 158
NZI 2024, 177
GWR 2024, 63
NJW 2024, 677
StX 2024, 142
DB 2024, 580
NJW-Spezial 2024, 150
EWiR 2024, 151
KSI 2024, 90
DStR 2024, 774
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 30/20
KG, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2/21

Führung des Beweises des Gegenteils bei Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Erforderlichkeit einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage für die Annahme der vollständigen Befriedigung der übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger durch den Schuldner in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit

BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen IX ZR 112/22

DRsp Nr. 2024/327

Führung des Beweises des Gegenteils bei Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; Erforderlichkeit einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage für die Annahme der vollständigen Befriedigung der übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger durch den Schuldner in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit

a) Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen. b) Der Beweis des Gegenteils ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. c) Die Annahme, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen, erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. S. 2;