OLG Stuttgart - Urteil vom 12.12.2023
12 U 216/22
Normen:
BGB § 666; BGB § 675 Abs. 1; InsO § 80;
Fundstellen:
ZIP 2024, 245
NWB 2024, 386
DB 2024, 446
r+s 2024, 136
ZIP 2024, 623
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 125/21

Geltendmachen von Ansprüchen eines Insolvenzverwalters auf Auskunft über den Inhalt von und Einsicht in Handakten aus Mandaten i.R.d. Stufenklage; Vertrag zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem Mandanten in der Regel als eine entgeltliche Geschäftsbesorgung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 12 U 216/22

DRsp Nr. 2024/1891

Geltendmachen von Ansprüchen eines Insolvenzverwalters auf Auskunft über den Inhalt von und Einsicht in Handakten aus Mandaten i.R.d. Stufenklage; Vertrag zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem Mandanten in der Regel als eine entgeltliche Geschäftsbesorgung

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2022, Az. 31 O 125/21 KfH, abgeändert. Im Tenor des Urteils des Landgerichts werden jeweils durch folgende letzte Sätze Einschränkungen angefügt:

Tenor Ziffer

I.1.

Hiervon ausgenommen sind Inhalte der Handakte, die später nicht herauszugeben sind, interne Arbeitspapiere (enge Auslegung, vgl. Urteilsgründe; liegen nicht vor, wenn sie nicht lediglich dem internen Gebrauch dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden), Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen, Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen, Notizen über Gespräche mit den Mandanten, Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.

I.2. I.3. I.4. II.1. II.2. II.3. II.4. III.8. IV.1. IV.2. IV.3.