BGH - Urteil vom 23.11.2023
IX ZR 2/22
Normen:
InsO §§ 129 ff.; BGB § 242;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 194/2024
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8076/20
OLG München, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4451/21

Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer; Vereinbarkeit des Anspruchs mit Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen IX ZR 2/22

DRsp Nr. 2024/2152

Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer; Vereinbarkeit des Anspruchs mit Treu und Glauben

Die Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO §§ 129 ff.; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 12. November 2015 am 29. Januar 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte mit Outdoor-Bekleidung. Zu diesem Zweck führte sie Bekleidung aus einem Drittland (Vietnam) in die Bundesrepublik Deutschland ein und entrichtete dafür die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer. In der Zeit vom 14. November 2014 bis zum 27. Oktober 2015 betrugen die Zahlungen insgesamt 1.082.512,06 €. Die Zahlungen brachte die Schuldnerin als Vorsteuer bei den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug.