BGH - Urteil vom 08.02.2024
IX ZR 2/22
Normen:
InsO §§ 129 ff.; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2024, 790
DStR 2024, 778
NJW-Spezial 2024, 214
NWB 2024, 584
NZI 2024, 268
RENOpraxis 2024, 87
WM 2024, 357
ZAP 2024, 212
ZInsO 2024, 603
ZIP 2024, 457
BB 2024, 897
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8076/20
OLG München, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4451/21

Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer; Vereinbarkeit des Anspruchs mit Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen IX ZR 2/22

DRsp Nr. 2024/4756

Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer; Vereinbarkeit des Anspruchs mit Treu und Glauben

Die Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter Einfuhrumsatzsteuer verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO §§ 129 ff.; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 12. November 2015 am 29. Januar 2016 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin handelte mit Outdoor-Bekleidung. Zu diesem Zweck führte sie Bekleidung aus einem Drittland (Vietnam) in die Bundesrepublik Deutschland ein und entrichtete dafür die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer. In der Zeit vom 14. November 2014 bis zum 27. Oktober 2015 betrugen die Zahlungen insgesamt 1.082.512,06 €. Die Zahlungen brachte die Schuldnerin als Vorsteuer bei den entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug.