OVG Sachsen - Urteil vom 23.05.2018
5 A 68/18
Normen:
InsO § 93; HGB § 128; HGB § 160; HGB § 161;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1455/15

Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter; Forderungen der Landeshauptstadt Dresden gegen die Insolvenzschuldnerin aus Gewerbesteuer und Nebenforderungen; Haftung als ehemalige Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wegen Gewerbesteuerforderungen

OVG Sachsen, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 5 A 68/18

DRsp Nr. 2019/9500

Geltendmachung von Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter; Forderungen der Landeshauptstadt Dresden gegen die Insolvenzschuldnerin aus Gewerbesteuer und Nebenforderungen; Haftung als ehemalige Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wegen Gewerbesteuerforderungen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juni 2017 - 2 K 1455/15 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.477,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2015 aus 20.722,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 93; HGB § 128; HGB § 160; HGB § 161;

Tatbestand

Der Kläger macht mit der am 22. Mai 2015 zum Landgericht Dresden - Kammer für Handelssachen - erhobenen Klage als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte einen Anspruch aus Haftung als ehemalige Komplementärin der Insolvenzschuldnerin wegen Gewerbesteuerforderungen der Landeshauptstadt Dresden geltend.