BGH - Beschluss vom 07.05.2015
IX ZB 75/14
Normen:
InsO § 222 Abs. 1; InsO § 222 Abs. 2 S. 3; InsO § 226 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 231 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2015, 1651
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 560
DZWIR 25, 560
MDR 2015, 916
NJW 2015, 2660
NZI 2015, 697
NZI 2015, 6
WM 2015, 1291
ZIP 2015, 1346
ZIP 2015, 51
ZInsO 2015, 1398
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IN 232/13
LG Hamburg, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 87/14

Gerichtliche Prüfung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und des Inhalts des Plans unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren; Bildung von Gruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger im Insolvenzplan; Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan

BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen IX ZB 75/14

DRsp Nr. 2015/10947

Gerichtliche Prüfung der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und des Inhalts des Plans unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren; Bildung von Gruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger im Insolvenzplan; Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan

Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden. Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden. Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.