Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Schuldner der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
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