BGH - Beschluss vom 12.01.2023
IX ZR 71/22
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2004
BB 2023, 706
DB 2023, 1217
DZWIR 2023, 326
JZ 2023, 283
MDR 2023, 598
NZI 2023, 389
WM 2023, 573
ZIP 2023, 769
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 330/19
OLG Hamburg, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 62/21

Gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen IX ZR 71/22

DRsp Nr. 2023/4050

Gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.106,17 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.