Amtsgericht ...
- Insolvenzgericht -
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Unter Vorlage des Vollstreckungsbescheids des ...vom ...(Az.: ...)
beantrage
ich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das in Deutschland belegene Vermögen des ....
Über das Vermögen des o.g. Schuldners wurde ausweislich der in Abschrift beiliegenden Entscheidung des ...vom ...in ...das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrunds erübrigt sich damit.
Der Schuldner verfügt in Deutschland über folgende Vermögensgegenstände, die sich überwiegend im Zuständigkeitsbereich des angegangenen Gerichts befinden: ...
Das besondere Interesse des Gläubigers an der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland ist darin begründet, dass das ausländische Verfahren nach Auskunft des dort eingesetzten Verwalters noch mindestens fünf Jahre dauern wird. Das entsprechende Schreiben liegt zur Glaubhaftmachung in Kopie bei. Aus dieser erheblichen Zeitverzögerung ergibt sich, dass der Gläubiger im ausländischen Verfahren wesentlich schlechter stehen wird, als er in einem inländischen Verfahren stünde. Ein solches könnte relativ kurzfristig zum Abschluss gebracht werden, da die oben beschriebenen Vermögensgegenstände gut verwertbar erscheinen. Darüber hinaus dürften damit auch die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt abgedeckt werden können.
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