Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen (§ 309 InsO).
Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 35 Gläubigern haben 5 Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 29 % halten.
Die Gläubiger Nr. 17, 22 und 26 haben die Ablehnung nicht näher begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen sind unbeachtlich.
Der Gläubiger Nr. 1 besteht auf einen vollen Ausgleich seiner Forderung. Die steht einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegen. Sinn des dem Restschuldbefreiungsverfahren vergleichbaren Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist es gerade, daß die Forderungen der Gläubiger nur anteilig befriedigt und die restliche Schuld erlassen wird.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|