OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.03.2018
15 U 6/18
Normen:
GesO § 8;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 187/15

Haftung des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen der Befriedigung von Sozialplangläubigern

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 15 U 6/18

DRsp Nr. 2018/12680

Haftung des Gesamtvollstreckungsverwalters wegen der Befriedigung von Sozialplangläubigern

Der Gesamtvollstreckungsverwalter handelt pflichtwidrig, wenn er vor Abhaltung des Schlusstermins und ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung Beträge an Sozialplangläubiger auszahlt, obwohl die Befriedigung der Massegläubiger nicht gesichert ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12.05.2017, Az. 2 O 187/15 im Kostenpunkt aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GesO § 8;

Gründe

I.