Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12.05.2017, Az.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
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