OLG Köln - Urteil vom 25.01.2018
18 U 76/14
Normen:
GmbHG a.F. § 64 Abs. 1; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2; InsO a.F. § 19 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 413/07

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen in der KriseBegriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 S. 1 InsO a.F.

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 18 U 76/14

DRsp Nr. 2020/13483

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen in der Krise Begriff der Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 S. 1 InsO a.F.

1. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der bis zum 18.10.2008 geltenden Fassung ist Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen einer juristischen Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, wobei eine positive Fortführungsprognose eine rechnerisch vorliegende Überschuldung nicht aufzuwiegen vermochte. 2. Jedoch ist die Frage, ob für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose zu stellen ist, gem. § 19 Abs. 2 S. 2 InsO a.F. für die Bewertung des Vermögens der Schuldnerin von Bedeutung. Dieses ist nämlich mit Fortführungswerten zu berücksichtigen, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Tenor

Unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.03.2014, Az.: 12 O 413/07, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2007 zu zahlen.

Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.