Unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 11.03.2014, Az.:
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Rechte gegen den Kläger zu verfolgen, wobei sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.
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