OLG Hamburg - Urteil vom 29.10.2021
11 U 159/19
Normen:
InsO § 60;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 305 O 361/15

Haftung des Insolvenzverwalters wegen unzulänglicher Verwertung des Bestandes der Insolvenzschuldnerin an zum Zwecke der Verwertung erworbenen Entschädigungsforderungen nach dem EALG

OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 11 U 159/19

DRsp Nr. 2023/3756

Haftung des Insolvenzverwalters wegen unzulänglicher Verwertung des Bestandes der Insolvenzschuldnerin an zum Zwecke der Verwertung erworbenen Entschädigungsforderungen nach dem EALG

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2019, Az. 305 O 361/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 91 und der Beklagte zu 9 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

3. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 874.053,00 Euro.

Normenkette:

InsO § 60;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der T... GmbH den Beklagten als den ordentlichen Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.