FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2021
14 K 3658/16 H(L)
Normen:
InsO § 270b;
Fundstellen:
NZI 2021, 667
NZI 2021, 694
ZIP 2021, 1410

Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 14 K 3658/16 H(L)

DRsp Nr. 2021/7988

Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 21.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 270b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als vorläufiger Sachwalter im Schutzschirmverfahren nach § 270b der Insolvenzordnung (InsO) für nicht abgeführte Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag in Haftung genommen werden kann.

In 1988 wurde eine GmbH gegründet. ...

Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war H.

Am 20.11.2014 meldete H für die GmbH für den Monat November 2014 bei dem Beklagten Lohnsteuern an und zahlte die Nettolöhne am 30.11.2014 in voller Höhe an die Arbeitnehmer aus.