OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2021
1 Ws 82/21
Normen:
InsO § 88; InsO §§ 130 ff.; StGB § 111d; StPO § 473 Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2022, 43
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 44 KLs 7/14

Hemmung der Dreijahresfrist für staatlichen RechtserwerbHemmung des staatlichen Rechtserwerbs wegen fehlender Einzelvollstreckungsmöglichkeit des VerletztenInsolvenz als Hemmnis staatlichen RechtserwerbsOpferschutzgedanke bei § 111 Abs. 5 StPO a.F.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 82/21

DRsp Nr. 2021/16495

Hemmung der Dreijahresfrist für staatlichen Rechtserwerb Hemmung des staatlichen Rechtserwerbs wegen fehlender Einzelvollstreckungsmöglichkeit des Verletzten Insolvenz als Hemmnis staatlichen Rechtserwerbs Opferschutzgedanke bei § 111 Abs. 5 StPO a.F.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. für einen staatlichen Auffangrechtserwerb gehemmt ist, solange dem Verletzten die Einzelzwangsvollstreckung infolge eines Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

InsO § 88; InsO §§ 130 ff.; StGB § 111d; StPO § 473 Abs. 3;

Gründe

I.