BGH - Urteil vom 10.09.2015
IX ZR 255/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; InsO § 146 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 980
FamRZ 2016, 41
FuR 2016, 289
MDR 2015, 1284
NJW 2016, 151
NZI 2015, 998
WM 2015, 2104
ZInsO 2015, 2183
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 419/11
OLG Frankfurt/Main, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 22/13

Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe; Mitteilung der richtigen Anschrift des Schuldners durch den Gläubiger; Voraussetzungen der Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags nach dessen Einreichung

BGH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 255/14

DRsp Nr. 2015/18164

Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe; Mitteilung der richtigen Anschrift des Schuldners durch den Gläubiger; Voraussetzungen der Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags nach dessen Einreichung

a) Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Prozesskostenhilfe hemmt nur dann die Verjährung, wenn der Gläubiger die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt hat.b) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Bekanntgabe des Antrags demnächst nach dessen Einreichung veranlasst wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2012, berichtigt durch Beschluss vom 14. Februar 2013 und durch weiteren Beschluss vom 11. März 2013, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; InsO § 146 Abs. 1;

Tatbestand