BGH - Beschluss vom 23.07.2015
3 StR 518/14
Normen:
StGB § 28 Abs. 2; StGB § 52 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 1 S. 1; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; StPO § 19 Abs. 2 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
NStZ 2015, 6
NStZ-RR 2015, 341
NZI 2016, 17
StV 2016, 30
ZInsO 2015, 2021
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 16.06.2014

Herbeiführung des Erfüllungsschadens durch mehrere Handlungen eines Gesamtablaufs i.R.d. Verurteilung wegen Betruges; Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 518/14

DRsp Nr. 2015/16665

Herbeiführung des Erfüllungsschadens durch mehrere Handlungen eines Gesamtablaufs i.R.d. Verurteilung wegen Betruges; Insolvenzverschleppung

1. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie die erste Täuschung nur auf die Herbeiführung des von vornherein ins Auge gefassten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben rechtlich keine selbständige Bedeutung, mag sich der Erfüllungsschaden auch nur in Etappen (durch Ratenzahlungen) realisieren.2. Bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen Tatbeitrag leistet.