Herbeiführung des Erfüllungsschadens durch mehrere Handlungen eines Gesamtablaufs i.R.d. Verurteilung wegen Betruges; Insolvenzverschleppung
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 3 StR 518/14
DRsp Nr. 2015/16665
Herbeiführung des Erfüllungsschadens durch mehrere Handlungen eines Gesamtablaufs i.R.d. Verurteilung wegen Betruges; Insolvenzverschleppung
1. Mehrere Handlungen während eines Gesamtablaufs, die ebenso wie die erste Täuschung nur auf die Herbeiführung des von vornherein ins Auge gefassten endgültigen Erfüllungsschadens gerichtet sind, haben rechtlich keine selbständige Bedeutung, mag sich der Erfüllungsschaden auch nur in Etappen (durch Ratenzahlungen) realisieren.2. Bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer Personen ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden einzelnen Beteiligten gesondert zu prüfen und dabei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten "Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1StGB zusammenzufassen. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen Tatbeitrag leistet.
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