BGH - Beschluss vom 18.12.2018
I ZB 72/17
Normen:
EGStGB Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1; ZPO § 240 S. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 44/14
OLG Stuttgart, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 5/17

Hinderung der Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen I ZB 72/17

DRsp Nr. 2019/18126

Hinderung der Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

a) Eine Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert.b) Die Frage, in welchen Fällen die Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels ruht, ist in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend geregelt.c) Die Vollstreckung kann nur dann im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB "nach dem Gesetz" nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden, wenn diese Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 1. August 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Haftverschonung aus den Ordnungsmittelbeschlüssen des Landgerichts Stuttgart - 35. Kammer für Handelssachen - vom 11. Dezember 2014 und vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen hat.