BGH - Beschluss vom 02.12.2015
VII ZB 36/13
Normen:
ZPO § 829; SpG BW § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 299
WM 2016, 224
ZIP 2016, 237
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 M 2685/12
LG Konstanz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 65/12

Hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen; Notwendigkeit der eindeutigen Bezeichnung des Drittschuldners für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses; Anforderungen an die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen VII ZB 36/13

DRsp Nr. 2016/1908

Hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen"; Notwendigkeit der eindeutigen Bezeichnung des Drittschuldners für die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses; Anforderungen an die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses

SpG BW § 23 Abs. 1 Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als "Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen" ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landesgerichts Konstanz vom 8. August 2013 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts Villingen-Schwenningen vom 4. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Villingen-Schwenningen zurückverwiesen.