LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2020
15 Sa 2/20
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1; InsO § 41 Abs. 2; InsO § 45; InsO § 46; HGB § 253 Abs. 2; BGB § 246;
Fundstellen:
NZI 2020, 948
ZIP 2020, 2034
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 251/19

Höhe der Vorfälligkeitszinsen bei der Bewertung von auf den Pensonsicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Rentenansprüchen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 2/20

DRsp Nr. 2020/12313

Höhe der Vorfälligkeitszinsen bei der Bewertung von auf den Pensonsicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Rentenansprüchen

1. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 Satz 2 InsO auf § 45 Satz 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen.2. Im Rahmen der nach § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus.3. Ein Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 HGB erweist sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung. Offen bleibt, ob der Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB oder derjenige des § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HGB vorzugswürdig ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28.01.2020 - 7 Ca 251/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1; InsO § 41 Abs. 2; InsO § 45; InsO § 46; HGB § 253 Abs. 2; BGB § 246;

Tatbestand