Höhe der Zinsen im Rahmen einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsversteigerung
LG Göttingen, Beschluss vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 10 T 1/00
DRsp Nr. 2004/1610
Höhe der Zinsen im Rahmen einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsversteigerung
1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger schuldet nach Einstellung der Zwangsversteigerung nicht die dinglichen Zinsen, sondern die nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Zinsen.2. Maßgebend für die Zinsberechnung ist nicht der Kapitalbetrag der eingetragenen Gundschuld, sondern nur der Teilbetrag, dessentwegen der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt.