LG Göttingen - Beschluss vom 27.01.2000
10 T 1/00
Normen:
ZVG § 30 d Abs. 3 Satz 1 § 30 e Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)109b-c
Rpfleger 2000, 228

Höhe der Zinsen im Rahmen einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsversteigerung

LG Göttingen, Beschluss vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 10 T 1/00

DRsp Nr. 2004/1610

Höhe der Zinsen im Rahmen einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsversteigerung

1. Der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger schuldet nach Einstellung der Zwangsversteigerung nicht die dinglichen Zinsen, sondern die nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldeten Zinsen. 2. Maßgebend für die Zinsberechnung ist nicht der Kapitalbetrag der eingetragenen Gundschuld, sondern nur der Teilbetrag, dessentwegen der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt.

Normenkette:

ZVG § 30 d Abs. 3 Satz 1 § 30 e Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):