OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2019
3 Wx 233/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; AktG § 265 Abs. 4 S. 3; InsO §§ 63 ff.;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 1293
ZInsO 2019, 2546
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 28.07.2017

Höhe des Vergütungsanspruchs eines NachtragsliquidatorsEntsprechende Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bemessung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 233/17

DRsp Nr. 2019/15667

Höhe des Vergütungsanspruchs eines Nachtragsliquidators Entsprechende Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bemessung der Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

Die Tätigkeit eines Nachtragsliquidators ist am ehesten mit der eines Sonderinsolvenzverwalters vergleichbar; daher sind die Grundsätze zur Bemessung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und der InsVV entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2017 abgeändert:

Die Vergütung des Beteiligten zu 4 wird auf 5.662,50 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; AktG § 265 Abs. 4 S. 3; InsO §§ 63 ff.;

Gründe

I.

Nachdem die G. & S. GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war, beantragten die Beteiligten zu 1 bis 3 als ehemalige Gesellschafter Bestellung eines Nachtragsliquidators, da noch Vermögen vorhanden sei, nämlich der im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von ..... Blatt ..... eingetragene Grundbesitz.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 bestellte das Registergericht mit Beschluss vom 28. Februar 2012 den Beteiligten zu 4 gem. § 273 Abs. 4 AktG zum Nachtragsliquidator zur Liquidation des og. Grundbesitzes.