Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.10.2019, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für eine Darlehensverbindlichkeit in Anspruch.
Aufgrund Vertrages vom 21.06.2012 gewährte die Klägerin der GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) ein Darlehen in Höhe von 150.000 € (im Folgenden: Darlehen II).
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