Die Parteien streiten zuletzt noch um die Feststellung von Zahlungsansprüchen als Masseverbindlichkeiten sowie um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen.
Der Kläger war seit 01.03.1998 als Betriebsleiter bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Am 25.05.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte als Insolvenzverwalterin eingesetzt. Zwischen den Parteien war neben dem vorliegenden Verfahren auch ein Rechtsstreit über die Dauer des Arbeitsverhältnisses anhängig. Dieser wurde zwischenzeitlich durch am 13.02.2001 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln im Verfahren 13 (3) Sa 1458/00 dahingehend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bis Oktober 1999 fortbestanden hat.
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