OLG Köln - Beschluss vom 18.06.2018
2 U 5/18
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
NZI 2019, 40
ZIP 2019, 339
ZInsO 2019, 214
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 382/16

Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten Dritter im Rahmen eins Grundstückgeschäfts

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 2 U 5/18

DRsp Nr. 2018/18695

Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten Dritter im Rahmen eins Grundstückgeschäfts

Zur Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten einer Drittschuldnerin durch die Insolvenzschuldnerin aus einem bei der Bank auf einem "Conto pro Diverse" geführten Guthaben als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 20 O 382/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 134;

Gründe

(gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO)

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E X GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch.

1. 2.