Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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