OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2019
12 U 8/19
Normen:
§ 135 Abs. 1; § 142 Abs. 1 InsO (n.F.);
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 125/18

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen in der Krise der späteren Insolvenzschuldnerin

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 12 U 8/19

DRsp Nr. 2020/9226

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen in der Krise der späteren Insolvenzschuldnerin

Eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist ungeachtet der Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht gemäß § 142 InsO ausgeschlossen, da das Bargeschäftsprivileg bei der Anfechtung der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens generell nicht gilt (BGH, Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 149/16, Rn. 40 ff.). Das gilt auch in den Fällen, in denen das Insolvenzverfahren nach dem 04.04.2017 eröffnet worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 125/18) teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§ 135 Abs. 1; § 142 Abs. 1 InsO (n.F.);

Gründe

I.