OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2018
12 U 5/18
Normen:
§ 133 Abs. 2 InsO (a.F.)/§ 133 Abs. 4 (n.F.); InsO § 133 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 77/16

Insolvenzanfechtung der Erfüllung eines entgeltlichen Vertrages durch den Schuldner

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 12 U 5/18

DRsp Nr. 2019/3843

Insolvenzanfechtung der Erfüllung eines entgeltlichen Vertrages durch den Schuldner

Die Erfüllung einer Schuld, die durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft begründet wurde, ist als entgeltlicher Vertrag i.S.d. § 133 Abs. 2 InsO (a.F.) (= § 133 Abs. 4 InsO [n.F.]) anzusehen. Bei Erfüllungshandlungen liegt jedoch lediglich eine für die Anfechtung nach dieser Vorschrift nicht ausreichende mittelbare Benachteiligung in der dadurch ausgelösten, die Tilgung der sonstigen Verbindlichkeiten erschwerenden Vermögensminderung, es sei denn, die Forderung war nicht mehr durchsetzbar. Bei der Feststellung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kommt es bei juristischen Personen grundsätzlich auf die Kenntnis der Leitungsorgane an. Die Kenntnis eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH reicht für sich genommen für eine Zurechnung grundsätzlich nicht aus. Es erfolgt jedoch eine Zurechnung analog § 166 Abs. 2 BGB, wenn der Gesellschafter die anfechtbare Rechtshandlung vor ihrer Ausführung kennt oder sogar veranlasst hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 77/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 25.03.2015 zu zahlen sind.