OLG Frankfurt/Main - Grundurteil vom 08.08.2018
4 U 49/17
Normen:
InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143;
Fundstellen:
DB 2018, 2986
NZI 2018, 887
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 68/16

Insolvenzanfechtung der Freigabe von SicherheitenInsolvenzanfechtung der Rückführung eines Negativsaldos gegen die Freigabe von Sicherheiten

OLG Frankfurt/Main, Grundurteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 49/17

DRsp Nr. 2018/16125

Insolvenzanfechtung der Freigabe von Sicherheiten Insolvenzanfechtung der Rückführung eines Negativsaldos gegen die Freigabe von Sicherheiten

Zwar ist die darlehensgebende Bank gehalten, Sicherheiten freizugeben, wenn sie übersichert ist. Dies ist jedoch erst dann der Fall, wenn der Nennwert des Sicherungsgutes 150% des Betrages der besicherten Forderungen übersteigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Februar 2017 verkündete Endurteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-24 O 68/16) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses von 23. August 2017 aufgehoben.

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.268.011,39 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 2; InsO § 143;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 16.10.2013 hin am 01.01.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X & Y GmbH (künftig: Schuldnerin oder XY). Er nimmt die Beklagte als Alleingesellschafterin der Schuldnerin aus §§ 135 Abs. 2, 143 InsO auf Zahlung von 2.268.011,39 € in Anspruch.