OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.2018
9 U 67/16
Normen:
InsO § 135 Abs. 1; InsO § 142;
Fundstellen:
NZI 2018, 938
ZIP 2018, 1987
ZInsO 2018, 2477
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/15

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen Aufgabe einer Sicherheit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 9 U 67/16

DRsp Nr. 2018/15204

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen Aufgabe einer Sicherheit

1. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) findet auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 InsO) Anwendung.2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO sein, wenn die Darlehensgläubigerin im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Sicherheit aufgibt (hier: Eigentum an einem Neufahrzeug).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2016 - M 4 O 198/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Entscheidungen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1; InsO § 142;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus F. GmbH, die ihren Sitz in R. hatte. Er macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.