BFH - Urteil vom 20.06.2023
VII R 22/19
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133;
Fundstellen:
BB 2023, 2581
DB 2023, 2685
NZI 2023, 1006
ZIP 2023, 2374
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1013/15

Insolvenzanfechtung der Verrechnung von Lohnsteuerforderungen des Finanzamts mit Steuererstattungsansprüchen im Vorfeld der Insolvenz des Steuerschuldners

BFH, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen VII R 22/19

DRsp Nr. 2023/13884

Insolvenzanfechtung der Verrechnung von Lohnsteuerforderungen des Finanzamts mit Steuererstattungsansprüchen im Vorfeld der Insolvenz des Steuerschuldners

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2018 - 6 K 1013/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter des Nachlasses des im Jahr 2017 verstorbenen E (Schuldner).

Der Schuldner war Geschäftsführer und Gesellschafter der E GmbH (GmbH), deren Geschäftsbetrieb nach den Angaben des Schuldners seit 2005 ruhte. Fortan war er als eingetragener Kaufmann … tätig.