OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.05.2018
9 U 94/16
Normen:
InsO § 130 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 142; InsO § 170 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2019, 788
NZI 2018, 843
WM 2018, 2328
ZIP 2018, 2032
ZInsO 2018, 2469
ZVI 2019, 78
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 167/15

Insolvenzanfechtung einer Globalzession als Sicherheit für ein neu ausreichendes DarlehenDarlegungslast des Insolvenzverwalters bei Vorsatzanfechtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 94/16

DRsp Nr. 2018/15206

Insolvenzanfechtung einer Globalzession als Sicherheit für ein neu ausreichendes Darlehen Darlegungslast des Insolvenzverwalters bei Vorsatzanfechtung

1. Eine Globalzession als Sicherheit für ein neu auszureichendes Darlehen ist ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO, wenn die Sicherheit eine gleichwertige Gegenleistung für das Darlehen ist. Die Privilegierung gemäß § 142 InsO gilt allerdings nur für die Vereinbarung der Globalzession als solche, und nicht für das spätere Werthaltigmachen der abgetretenen künftigen Forderungen; bei der Entstehung der abgetretenen künftigen Forderungen handelt es sich um selbständig anfechtbare Rechtshandlungen.2. Der Insolvenzverwalter muss bei einer Vorsatzanfechtung beweisen, dass der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlung die für die drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Umstände kannte. Wird ein Privatdarlehen über 100.000 € an ein Unternehmen zwei Monate vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin gewährt, hängt es vom Einzelfall ab, ob aus den Umständen der Darlehensgewährung auf eine Kenntnis des Darlehensgebers geschlossen werden kann (hier verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.06.2016 - D 4 O 167/15 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert:

2. 3. 4. 5.