OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2018
4 U 52/17
Normen:
InsO § 143; InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 466/15

Insolvenzanfechtung einer Zahlung des späteren Insolvenzschuldners an ein Inkassounternehmen als ForderungszessionarRichtiger Anfechtungsgegner bei späterer Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 4 U 52/17

DRsp Nr. 2018/16130

Insolvenzanfechtung einer Zahlung des späteren Insolvenzschuldners an ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar Richtiger Anfechtungsgegner bei späterer Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber

Orientierungssätze: Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber dem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmer angefochten werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 (Az.: 2-05 O 466/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.010,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 133;

Gründe

I.

1. 2.