OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2018
4 U 191/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 983
ZInsO 2019, 154
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 139/16

Insolvenzanfechtung einer Zahlung eines später in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers an eine Sozialkasse im Baugewerbe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 191/17

DRsp Nr. 2018/15176

Insolvenzanfechtung einer Zahlung eines später in Insolvenz gefallenen Arbeitgebers an eine Sozialkasse im Baugewerbe

1. Hat ein später in Insolvenz gefallener Arbeitgeber an die Urlaubskasse des Baugewerbes einen Betrag entrichtet, so liegt eine Gläubigerbenachteiligung nur insoweit vor, als dieser geleistete Betrag eine kurz darauf geleistete Zahlung der Urlaubskasse übersteigt. 2. Bereits ein hoher Rückstand mit Zahlungen an die Sozialkassen im Baugewerbe stellt ein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, die eine gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers begründet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.119,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.