Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.119,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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