OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2018
4 U 189/17
Normen:
InsO § 129; InsO § 133; ZPO § 292; EGInsO Art. 103j;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 154/16

Insolvenzanfechtung von im Vorfeld der Insolvenz erlangten Beitragszahlungen der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 189/17

DRsp Nr. 2018/15781

Insolvenzanfechtung von im Vorfeld der Insolvenz erlangten Beitragszahlungen der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks

1. Von allgemeiner Zahlungseinstellung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO und damit von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist auszugehen, wenn dieser in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr seine Beiträge zur Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks nur schleppend gezahlt hat, diese überwiegend tituliert werden mussten und das Beitragskonto zu keinem Zeitpunkt ausgeglichen war. 2. Der Anfechtungsgegner kann sich bei einer solchen allgemeinen Zahlungseinstellung i.S. von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO nicht darauf berufen, er sei von Zahlungsunwilligkeit des insolventen Unternehmens ausgegangen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 154/16) unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.853,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen.