BAG - Urteil vom 22.10.2015
6 AZR 758/14
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 133; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AP InsO § 131 Nr. 18
AUR 2016, 83
BB 2015, 3124
EzA-SD 2016, 16
NZI 2015, 7
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 170/14
ArbG Dresden, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4363/12

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bei Zahlung über ein Konto des Sohns des SchuldnersRechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen wirtschaftlich schwachen Beklagten

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 758/14

DRsp Nr. 2015/20969

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen bei Zahlung über ein Konto des Sohns des Schuldners Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen wirtschaftlich schwachen Beklagten

Orientierungssätze: 1. Ein Rechtsmittel ist nur dann, wenn der vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittelweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird, ausnahmsweise mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Allgemeinen ist jedoch mit dem Erfordernis der Beschwer gewährleistet, dass ein Rechtsmittel nicht ohne sachliches Bedürfnis eingelegt wird. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage besteht in der Regel auch dann, wenn aktuell die Vollstreckungsaussichten nach einem obsiegenden Urteil zweifelhaft sind. Dies folgt daraus, dass der obsiegende Kläger einen Titel erhält, der seine etwaigen Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für die nächsten dreißig Jahre vor der Verjährung bewahrt.

3. Entgeltzahlungen sind kongruent und darum nicht nach § 131 InsO anfechtbar, wenn sie in für das Arbeitsverhältnis üblicher Weise über das Geschäftskonto des Arbeitgebers erfolgen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftskonto um das Konto eines Dritten handelt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2014 - 8 Sa 170/14 - wird zurückgewiesen.