KG - Urteil vom 14.09.2018
14 U 34/18
Normen:
InsO § 55 Abs. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 503/16

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten aus einem früheren, inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahren

KG, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 14 U 34/18

DRsp Nr. 2019/2319

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten aus einem früheren, inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahren

Zwar sind Rechtshandlungen, die Massegläubigern Deckung gewähren oder ermöglichen, mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht für in einem früheren, inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahren begründete Masseverbindlichkeiten.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 503/16 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. April 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.796,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2013 zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;