Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 3). Die Streithelferinnen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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