OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2018
12 U 68/17
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 498/16

Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des Schuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 12 U 68/17

DRsp Nr. 2019/3588

Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des Schuldners

Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, kommt es für die Frage der Kongruenz der so erlangten Deckung allein darauf an, ob eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über diese Art der Befriedigung vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass dem Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Dritten eingeräumt wird. Eine derartige Kongruenzvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kann auch konkludent dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger die langjährig (hier: mehr als zehn Jahre) praktizierte Zahlung der Verbindlichkeiten des Schuldners durch ein konzernangehöriges Unternehmen widerspruchslos hinnimmt und damit auch für den Schuldner erkennbar sein Einverständnis mit dieser Art der Befriedigung zum Ausdruck bringt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 498/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.