BGH - Beschluss vom 12.04.2018
5 StR 538/17
Normen:
InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 216
StV 2019, 749
ZInsO 2018, 1410
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 14.06.2017

Insolvenzantragspflicht bei Bestehen eines Liquiditätsmangels; Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 5 StR 538/17

DRsp Nr. 2018/6615

Insolvenzantragspflicht bei Bestehen eines Liquiditätsmangels; Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2017

a)

im Fall 6 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Verletzung der Buchführungspflicht schuldig ist,

b)

in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15a Abs. 4; StGB § 263 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen Betruges und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.