AG Göttingen, Beschluss vom 18.10.2000 - Aktenzeichen 74 IN 131/00
DRsp Nr. 2004/1687
Insolvenzfähigkeit von Bruchteilsgemeinschaften
Über eine Grundvermögen haltende Bruchteilsgemeinschaft kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden; ein Insolvenzantrag gegen jeden einzelnen Bruchteilseigentümer ist daher nicht erforderlich.