LSG Sachsen - Urteil vom 08.03.2018
L 3 AL 140/16
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 255;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1865
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 243/15

InsolvenzgeldKein neues Insolvenzereignis bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit des ArbeitgebersBestätigung eines InsolvenzplansNichterfüllung eines Insolvenzplans

LSG Sachsen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 140/16

DRsp Nr. 2018/4526

Insolvenzgeld Kein neues Insolvenzereignis bei fortdauernder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Bestätigung eines Insolvenzplans Nichterfüllung eines Insolvenzplans

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowohl zum Konkursausfallgeld als auch zum Insolvenzgeld, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insolvenzgeld nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. 2. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen; die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt. 3. Allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgt noch nicht, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre. 4. Zu beachten ist insofern, dass die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO hinfällig werden, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt.