OLG Stuttgart - Urteil vom 04.11.2020
3 U 177/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143; InsO § 129; BGB § 163; BGB § 271; BGB § 308 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 76/18

Insolvenzrechtliche BereicherungsansprücheGläubigerbenachteiligung durch Schmälerung des SchuldnervermögensAuslegung von AGB nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 177/19

DRsp Nr. 2022/1608

Insolvenzrechtliche Bereicherungsansprüche Gläubigerbenachteiligung durch Schmälerung des Schuldnervermögens Auslegung von AGB nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.04.2019, Bö 10 O 76/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das unter Ziffer 1 bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.034,76 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143; InsO § 129; BGB § 163; BGB § 271; BGB § 308 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.