OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2018
17 A 1258/15
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 2; IHKG § 3 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 5a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt.; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2018, 797
ZIP 2018, 1703
ZInsO 2018, 1976
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 4304/14

Insolvenzrechtliche Beurteilung von Beiträgen für die Mitgliedschaft eines haftungsbeschränkten Unternehmens in der Industrie- u. Handelskammer (IHK) als Fortführung einer steuerrelevanten Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 17 A 1258/15

DRsp Nr. 2018/10078

Insolvenzrechtliche Beurteilung von Beiträgen für die Mitgliedschaft eines haftungsbeschränkten Unternehmens in der Industrie- u. Handelskammer (IHK) als Fortführung einer steuerrelevanten Tätigkeit

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt deren Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) unberührt.2. Eine nach Insolvenzeröffnung begründete Beitragsforderung der IHK gegen die Insolvenzschuldnerin entsteht als Folge ihrer durch den Insolvenzverwalter betriebenen Abwicklung und ist damit auf seine Amtstätigkeit zurückzuführen. Denn die Abwicklung bedingt zugleich den Fortbestand der Gewerbesteuerpflicht und als Folge davon das Entstehen der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedbeitrags.3. Während der insolvenzrechtlichen Abwicklung neu entstehende Beitragsforderungen haben infolgedessen den Charakter von Masseverbindlichkeiten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 2;